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Doch keine private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz?

von Stefan Evertz am 13.10.06 um 19:40 Uhr |

So kann es gehen. Da hatte ich unter „Private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz“ über ein Urteil des Landesarbeitsgericht Köln geschrieben, das sich mit der privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz beschäftigte. Dort hatte man festgestellt:

Arbeitnehmer dürfen Telefon und Internet am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken nutzen, wenn ihnen dies nicht ausdrücklich verboten wurde.[…]
Eine Ausnahme gelte allenfalls, wenn der Mitarbeiter Telefon und Internet übermäßig nutze. 80 bis 100 Stunden Internetnutzung pro Jahr seien nicht als übermäßig einzustufen.

Und nun stosse ich über vowe.net auf blog.zeit.de/arbeitsrecht, wo ein aktuelleres Urteil (vom Juli 2005) ins Spiel gebracht wird:

Das Bundesarbeitsgericht schuf jetzt Klarheit: Auch wenn kein ausdrückliches Verbot durch eine Klausel im Arbeitsvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung besteht, dürfen Arbeitnehmer das Internet zu privaten Zwecken grundsätzlich nicht nutzen. Tun sie dies doch, kann sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein (BAG 2 AZR 581/04).

Der Leitsatz des Urteils liest sich zwar etwas anders (siehe auch www.jurpc.de):

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichen Umfang („ausschweifend“) nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

Allerdings verstehe ich das Urteil so, dass grundsätzlich jede private Nutzung für Schwierigkeiten sorgen kann:

weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt

Insofern zeigt sich jedenfalls einmal mehr, dass jeder Arbeitgeber gut beraten ist, klare Regelungen für die private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz zu treffen, da man sich – meines Erachtens – nur sehr eingeschränkt auf eine klare Rechtslage stützen kann.

Erfolg mit der Rückrufmasche

von Stefan Evertz am 01.09.06 um 11:05 Uhr |

Es dürfte eine alte Juristenweisheit sein:

Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei Dinge

Etwas fassungslos stieß ich gestern auf die folgende Meldung bei de.news.yahoo.com, nachdem Robert die Nachricht im Autoradio vernommen hatte (siehe auch www.basicthinking.de/blog):

Obwohl er Zehntausende von Telefonkunden mit Lockanrufen zum Anwählen einer teuren 0137er-Nummer verführt hat, geht ein 55-jähriger Kaufmann aus Fuldabrück bei Kassel straffrei aus. Das Kasseler Amtsgericht stellte das Verfahren gegen den Mann am Montag ohne Auflagen zu Lasten der Staatskasse ein. Es sei fraglich, ob die Geschäfte des Angeklagten als Betrug gewertet werden könnten, erklärte der Vorsitzende des Schöffengerichts.

Im April und Mai 2003 hatte der Mann per Computer mehrere hunderttausend Mobiltelefon- und Festnetznummern in ganz Deutschland anwählen lassen. Die Verbindungen sollen dabei stets nach dem ersten Klingeln wieder abgebrochen worden sein, um die Angerufenen zu einem Rückruf bei der auf dem Display angezeigten Nummer mit der Vorwahl 0137 zu bewegen – für mindestens 84 Cent pro Telefonat. Knapp 140 000 Anrufer sollen dem Angeklagten so einen Gewinn von mehr als 80 000 Euro beschert haben. […]

Nach Überzeugung des Gerichts ist das jedoch «noch nicht unbedingt Betrug». Schließlich seien die Anrufer nicht getäuscht worden: Sie hätten sehen können, dass sie eine kostenträchtige 0137er-Nummer wählen. Auch das Fehlen eines «Kommunikationswillens» seitens des Angeklagten könne man nicht ohne Weiteres annehmen. Den Anrufern sei eine Bandansage vorgespielt worden, die sie zur Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgefordert habe. Zwar hätte der Angeklagte betrügerisch gehandelt, wenn es die beworbene Lotterie gar nicht gegeben haben sollte. Das aber sei heute nicht mehr nachzuweisen.

Einen Hauch von Hoffnung für Betroffene (und für eine hoffentlich folgende Revision) lese ich allerdings aus dem Hinweis bei www.dialerschutz.de heraus:

Lockanrufe mit 0137-Nummern sind seit gut vier Jahren ein teures Ärgernis vor Telefon- und Handybesitzer. Der Kasseler Beschluss, so skandalös er erscheint, ist dennoch kein Freibrief für andere Abzocker. Zum einen wird den Opfern in den gängigen Fällen keine Bandansage mit einem Gewinnspiel vorgespielt – sie landen in der Regel einfach nur bei Zählcomputern. Und zum anderen ist die Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts für andere Gerichte oder Ermittlungsbehörden in keinster Weise bindend. So entschied zum Beispiel das Landgericht Hildesheim im Februar 2004, dass Lockanrufe mit 0190-Nummern eben doch gewerbsmäßigen Betrug darstellen (Urteil vom 15. Februar 2004, 26 KLs 16 Js 26785/02).

(via www.boocompany.com)

Und mir stellen sich da noch einige Fragen:

  • Unschuldsvermutung hin oder her – Müsste hier nicht ausnahmsweise der Beklagte beweisen, dass es das Gewinnspiel wirklich gab?
  • Und ist das zufällige Anrufen von (Privat-)Personen nicht ein unzulässiger Cold Call, gegen den man parallel vorgehen könnte? (siehe auch de.wikipedia.org):

    Unerwünschte Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen in Form sogenannte „Initiativ-Anrufe“ („Cold-Calls“, Lehnübersetzung „Kalte Anrufe“) ist in Deutschland nach §7 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb eine „unzumutbare Belästigung“ und unzulässig, wenn nicht vorher eine Einverständniserklärung vorliegt.

    Hier müßte sich doch auch juristisch etwas machen lassen, wenn schon mein Alternativ-Vorschlag zum Thema „Cold Calls“ nicht praktikabel ist. 🙄

Ich hoffe jedenfalls, dass diese Rechtsprechung so keinen bleibenden Bestand hat – und das nicht nur, weil das meinem persönlichen Rechtsempfinden entspricht, sondern weil ich selber schon solche störenden „Entgangenen Anrufe“ im Handy hatte… 👿

Heise-Urteil: Forenhaftung weiter offen? (Update)

von Stefan Evertz am 26.08.06 um 16:07 Uhr |

Spätestens seit Dezember 2005 bewegt das Thema „Forenhaftung“ zahlreiche Foren (-Betreiber) sowie diverse Blogger. Im Kern dreht sich die ganze Diskussion um die Frage, ob ein Forenbetreiber auch für die Inhalte haftet, die von Benutzern des jeweiligen Forums eingestellt werden. Die bisherige Rechtsprechung war davon ausgegangen, das ein Forenbetreiber erst dann für diese Inhalte hafte, wenn er hiervon Kenntnis habe.

Eine einstweilige Verfügung gegen den Heise-Verlag bzw. das entsprechende Urteil (Az. 324 O 721/05) hatte hierzu am 5.12.05 abweichend festgestellt, dass ein Forenbetreiber unter bestimmten Umständen auch vor der Kenntnis haftbar bzw. verpflichtet sei, die Beiträge der Benutzer vor Veröffentlichung zu prüfen.

Hinweis: Eine ausführliche Zusammenfassung der „Geschehnisse“ vom Dezember 2005 bis Anfang Mai 2006 findet sich im Artikel „Heise-Urteil: Erste Nutzniesser der vermuteten Forenhaftung (Update)„)

OLG Düsseldorf: Keine Überwachungspflicht

Am 07.06.06 kam dann ein durchaus vergleichbarer Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Verhandlung (Az. I-15 U 21/06; Urteilstext siehe www.netlaw.de), bei dem erfreulicherweise die bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt wurde (siehe auch www.golem.de:

Betreiber eines Meinungsforums müssen ihre Foren nicht nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen oder diese dahingehend überwachen. Erst wenn ein Forenbetreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen hat, muss er diese löschen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf und hob eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.

Bei www.heise.de waren weitere Details zu lesen:

In einem Forum war eine Person mehrfach beleidigt worden und gab das dem Betreiber zur Kenntnis. Dieser sperrte nach eigenen Angaben die Beiträge, wollte aber nicht per Unterlassungserklärung versichern, dass solche oder ähnliche Beleidigungen künftig nicht wieder vorkommen können. Daraufhin ließ der in seinen Rechten Verletzte eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirken, die vom Landgericht Düsseldorf bestätigt wurde.

Alles in allem zeichneten sich also durchaus vielversprechende Perspektiven für die Berufungsverhandlung des Heise-Verlages (siehe auch www.heise.de[2]) am 22.08.06 vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Und dann kam die mündliche Verhandlung…

OLG Hamburg: Ãœberwachungspflicht nach erstmaliger Kenntnis

Der Heise-Verlag wertet das Urteil als „Teilerfolg“ und berichtet unter www.heise.de[3] (siehe auch www.golem.de[2] sowie Verhandlungs-„Protokoll“ unter www.buskeismus.de):

Zwar wies das Gericht die Berufung zurück, schränkte aber die Heise auferlegten Kontrollpflichten für die Webforen von heise online erheblich ein. Nach den Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung muss der Verlag ein Artikelforum nur dann überwachen, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. Im Unterschied dazu hatte das Landgericht Hamburg de facto die Vorabüberwachung aller heise-online-Foren verlangt.

Auch diesmal hat sich das Thema schnell verbreitet und wird nicht nur positiv aufgenommen, wie die folgenden Zitate zeigen:

Udo Vetter berichtet – mit ungewöhnlich zurückhaltender Wortwahl – unter www.lawblog.de:

Das Oberlandesgericht Hamburg hat das “Heise-Urteil” des Landgerichts vermutlich etwas entschärft. Zwar wurde die Berufung des Verlags gegen die Entscheidung des Landgerichts verworfen; Heise hat also verloren. Dennoch soll die mündliche Urteilsbegründung Grund zur Entwarnung geben. Danach bestehe eine Kontrollpflicht nur, wenn der Forenbetreiber “konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde”.

Jan-Frederik Timm schreibt unter www.computerbase.de:

Hätte das erste Urteil Heise Online (und durch seine Funktion als Präzidenzfall unter Vorlage gewisser Voraussetzungen quasi jeden deutschen Forenbetreiber) dazu verpflichtet, sämtliche Forenbeiträge vorab auf etwaige Rechtsverstöße hin zu überprüfen, geht das OLG nun mit der vor dem Heise-Urteil allgemein gültigen Rechtsprechung und den Paragraphen 6 und 9 des Mediendienststaatsvertrages konform. Eine Pflicht zur Kontrolle des Forums entsteht somit nur dann, wenn der Betreiber konkrete Kenntnis von Rechtsverstößen erlangt

Die Ãœberlegungen von Ewald T. Riethmüller verstehe ich dagegen so, dass nicht erst „bereits stattgefundene Rechtsverstöße“ für eine Prüfpflicht erforderlich sind (siehe auch www.r-archiv.de):

Eine Prüfpflicht des Heise- Verlages soll nur dann – vor Veröffentlichung – eines Posting bestehen, wenn auf Grund des Artikels, des Themas oder der im Artikel genannten Personen oder Firmen – mit rechtswidrigen Postings zu rechnen ist.

Bei www.fixmbr.de bewertet man die aktuelle rechtliche Situation durchaus kritisch:

Die gefährlichen Kernfragen für Forenbetreiber und Blogger bleiben bestehen, ohne dass es eine befriedigende Lösung gefunden wurde: Wenn z. B. auf F!XMBR eine gerechtfertigte Löschung eines Kommentares gefordert wurde, ich dem nachgekommen bin, kann ich in Zukunft sofort abgemahnt werden – weil es haben dann ja bereits Verstöße stattgefunden, genauso wie im Heise-Fall. Weiter: Wo beginnt ein Artikel? Ist dieser schon einer, bei dem ich damit rechnen muss, dass kontrovers diskutiert wird – somit eine Moderation aller Kommentare verpflichtend ist?

Dieses Urteil ist mit Sicherheit kein Erfolg, wie es Heise verkaufen will, es ist und bleibt ein Desaster, die unsichere Rechtslage bleibt, im Gegenteil – das erste Mal wurde eine Abmahnung bestätigt, ohne vorherige Kenntnisnahme.

Und Martin Röll fragt sich unter www.roell.net:

Danach „muss der [Betreiber] ein Artikelforum nur dann überwachen, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde“.

Die praktische Konsequenz darauf wäre (so rate ich), dass eine direkte Abmahnung für einen Weblogkommentar unzulässig wäre: Man müsste erst auf einen Verstoß hinweise und Gelegenheit zur Behebung geben, erst dann würde der Betreiber haften. Ist das so? Oder hat die grundlegende Haftungsfrage nichts mit der Abmahnfähigkeit zu tun?

Die Antwort von Michael Seidlitz per Kommentar (siehe auch www.roell.net[2]) macht zumindest etwas Hoffnung:

Danach gäbe es zunächst keine kostenpflichtige Abmahnung für das Inkenntnissetzen über aufgetretene Rechtsverstöße, sondern nur ein kostenloses „notice-and-take-down“-Verfahren, weil eine Haftung des Foren-Betreibers erst ab Kenntnis in betracht käme

Alles in allem also durchaus widersprüchliche Einschätzungen, so dass die wohl in „in wenigen Tagen“ vorliegende schriftliche Begründung mit Spannung erwartet werden darf. Vielleicht lichtet sich ja dann der Nebel… 🙁

Und noch jemand wird warten müssen: Die ursprünglich ebenfalls für den 22.08.06 vorgesehene Verhandlung der „negativen Feststellungsklage“ von Martin Geuß vor dem Landgericht Hamburg (siehe „Rechtsfragen 1: Gegen Abmahnung von Foren und Blogs„) wurde kurzfristig „verschoben“. Der neue Termin steht noch nicht fest (Quelle: www.supernature-forum.de).

Update 28.08.06, 21:52 Uhr:
Wie www.heise.de[4] berichtet, liegt sie nun also vor, die schriftliche Urteilsbegründung (siehe auch PDF-Datei des Urteils unter www.heise.de[5]; Dateigröße: 2,25 MB):

In Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof festgelegten Grundsätze zu Live-Sendungen im Fernsehen gelte „für ein Internetforum, bei dessen Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung des Forumsbetreibers wieder, dass schon im Hinblick auf die garantierte Freiheit der Meinungsäußerung auch eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in Betracht kommt, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens des Beitrags durch Dritte in Frage steht.“

Der Verlag sei seiner Verpflichtung nachgekommen, bei Kenntnis von Rechtsverletzungen innerhalb weniger Stunden die beanstandeten Postings zu löschen. Allerdings obliege ihm als Betreiber in der Folge „die Pflicht, die Beiträge des konkreten Forums laufend daraufhin zu überprüfen, ob sie erneute Aufrufe der beanstandeten Art enthielten“. Die Kontrolle eines einzelnen Artikelforums von heise online hält das Gericht für zumutbar, wenn weitere Rechtsverletzungen drohten. […]

Allgemein gesprochen hält der OLG-Senat „eine spezielle Ãœberwachungspflicht des Betreibers dann für angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat“.

Udo Vetter fasst das Urteil unter www.lawblog.de[2] etwas kompakter zusammen:

Insgesamt ergibt sich also folgende Abstufung:

  1. Forenbetreiber haften nicht für Kommentare, sofern klar ist, dass die Kommentare von Dritten stammen und nicht unbedingt die Meinung des Forenbetreibers wiedergeben.
  2. Forenbetreiber müssen die Kommentare nicht vorsorglich kontrollieren, es sei denn, sie haben rechtswidrige Äußerungen „provoziert“.
  3. Werden rechtswidrige Äußerungen beanstandet, muss der Forenbetreiber künftig von sich aus kontrollieren, ob es zu erneuten Verstößen kommt.

Update 29.08.06, 06:33 Uhr:
Arne Trautmann fasst das Urteil unter www.law-blog.de zusammen und betont dabei besonders den „Einzelfallcharakter“:

Das OLG scheint mir ein recht vernünftiges und nachvollziehbares Haftungskonzept darzulegen. Nachschauen muss der Forenbetreiber, wenn er Äußerungen selbst provoziert oder durch vorangegangene Ereignisse gewarnt ist. Er muss nur da (in dem Unterforum / Thread) nachschauen, wo Rechtsverletzungen zu erwarten sind und er muss als Gewerblicher eher auf der Hut sein als ein Hobby-Forenbetreiber.[…]

Im Ergebnis lässt es sich trefflich streiten, was das neuerliche Urteil für Auswirkungen haben wird. Letztlich haben LG und OLG beide nur einen – wenn auch prominenten – Einzelfall entschieden, wie das Gericht nun einmal tun (müssen). Die Kriterien sind vom BGH vorgegeben und vernünftig. Wann konkret eine Prüfpflicht verletzt ist, wird auch in Zukunft von Sachverhalt zu Sachverhalt unterschiedlich beurteilt werden. Weitere Aufreger sind mithin durchaus zu erwarten.

Update 29.08.06, 10:52 Uhr:
Unter dem Titel „Heise-Urteil: Generelle Vorabkontrolle nein, aber …“ berichtet nun auch www.golem.de[3]:

…kontroverse Artikel ziehen erweiterte Pflichten nach sich
So langsam glätten sich die Wogen in Sachen Forenhaftung und Vorabkontrolle, für die das Landgericht Hamburg mit einem umstrittenen Urteil gesorgt hatte. Zwar lehnte das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung des Heise-Verlags in dieser Sache ab, eine Pflicht zur generellen Vorabkontrolle von Forenbeiträgen sieht das Gericht aber nicht.

Warum muss ich bei „kontroversen Artikel“ sofort an das eine oder andere Blog denken 😕

Rechtsfragen 3: Was darf der Inhaber einer Domain?

von Stefan Evertz am 25.04.06 um 10:11 Uhr |

Gerade las ich folgendes unter dem Titel „Münchner ‚Domain-Greifer‘ unterliegt erneut vor Gericht“ bei www.golem.de:

Vor Gericht hat ein Münchner, dem die „Zwischennutzung“ fremder, bei der Registrierungsbehörde DENIC frei gewordener Domainnamen kürzlich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verboten worden war, nun in einem Gerichtsverfahren(Az.: 33 O 15828/05) mit ähnlicher Gemengelage verloren.

Während im ersten Fall die Seite einer Gemeinde-Feuerwehr betroffen war, unter deren Namen auf einmal Sexseiten auftauchten, (Az. 33 O 22666/05), ging es nun in einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I um einen Webauftritt eines Theaters, dessen Domainadresse aus ungeklärten Gründen frei und sofort vom Beklagten registriert wurde.

Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: „Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?“ Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet.
[…]
Für das Gericht war es unerheblich, ob die fragliche Domain letztlich auf Grund eines Versehens oder gar mittels technischer „Kniffe“ des Beklagten oder sogar auf Grund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain in der Art und Weise zu nutzen, wie es im konkreten Fall geschah.

Ich kann nicht beurteilen, unter welchen Umständen da eine Domain übetragen wurde – und darum geht es mir an dieser Stelle auch nicht. Ich stolpere allerdings über den letzten Satz des Berichts – und auch die offizielle Pressemeldung stößt in das gleiche Horn (siehe auch www.justiz.bayern.de):

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.

Nehmen wir nun mal für einen Moment an, die Domain wäre im gegenseitigen Einvernehmen übertragen worden – dass dies wohl eher nicht der Fall war, geht auch aus einem früheren Bericht bei www.heise.de hervor. Aber wie gesagt – nehmen wir es einfach mal an:

Kann dann der neue Domaininhaber nicht mit der Domain machen, was er will? Ich würde jedenfalls davon ausgehen, dass ich als Domaininhaber alles machen kann, solange es nicht gegen geltendes Recht verstößt und es keine anderweitigen Vereinbarungen mit dem vorherigen Inhaber gibt.

Wenn die berichteten Umstände der Domain-Ãœbertragung wirklich stimmen, dann ist dieses Verhalten im wahrsten Sinne des Wortes „zu verurteilen“. Aus meiner laienhaften und nicht juristischen Sicht heraus ist allerdings die Einschätzung des Gerichts im Hinblick auf den Handlungsspielraum eines (neuen) Domaininhabers nicht minder problematisch.

Aber was weiß ich schon… :-/

Meinungsfreiheit: Grenzen und Chancen (Update)

von Stefan Evertz am 19.03.06 um 18:12 Uhr |

Einen wirklich lesenswerten Kommentar zu den aktuell durchs Netz schwappenden Abmahnungen (siehe auch Heise-Urteil: Erste Nutzniesser der vermuteten Forenhaftung (Update)) und Abmahnversuchen (siehe auch www.jensscholz.com) kann (und sollte) man bei Udo Vetter unter www.lawblog.de lesen:

Was bleibt allen, die nicht schweigen wollen?

Sie sollten daran denken, dass in unserem Land Meinungsfreiheit herrscht. Wer also seine persönliche Überzeugung äußert, ist eher auf der sicheren Seite. Also zum Beispiel: Ich finde XY zu teuer, das Essen dort schmeckt mir nicht. Den Ton des Mitarbeiters habe ich als aufdringlich empfunden. Die Grenze bildet die bloße Schmähkritik, das heißt der Versuch, jemanden grundlos in den Schmutz zu ziehen.

Heikler sind Tatsachenbehauptungen: Das Paket lag fünf Tage unbearbeitet bei denen im Lager. Mein Onkel hat mich am Ostersamstag 1998 grün und blau geschlagen. Die haben meine Kündigung unterschlagen. Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein. Die Beweislast hierfür trägt, wer die Behauptung aufstellt.

Gegen wahre Tatsachenbehauptungen gibt es aber keinen Unterlassungsanspruch. Wer schildert, dass er eine Kündigung abgeschickt hat, die Firma aber behauptet, sie habe sie nicht erhalten, verletzt keine Rechte des Unternehmens. Kritisch wird es erst, wenn im Beitrag steht, die Firma habe die Kündigung verschwinden lassen.

Also: Im Zweifel lieber eine Meinung äußern. Bei den belegbaren Tatsachen bleiben.

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