Gerade las ich folgendes unter dem Titel „Münchner ‚Domain-Greifer‘ unterliegt erneut vor Gericht“ bei www.golem.de:
Vor Gericht hat ein Münchner, dem die „Zwischennutzung“ fremder, bei der Registrierungsbehörde DENIC frei gewordener Domainnamen kürzlich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung verboten worden war, nun in einem Gerichtsverfahren(Az.: 33 O 15828/05) mit ähnlicher Gemengelage verloren.
Während im ersten Fall die Seite einer Gemeinde-Feuerwehr betroffen war, unter deren Namen auf einmal Sexseiten auftauchten, (Az. 33 O 22666/05), ging es nun in einem Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I um einen Webauftritt eines Theaters, dessen Domainadresse aus ungeklärten Gründen frei und sofort vom Beklagten registriert wurde.
Statt der gewohnten Hinweise auf das mehrfach prämierte Programm des Theaters erschien dort zunächst der Text: „Diese Domain steht zum Verkauf frei! Haben Sie Interesse?“ Später wurden Besucher der Domain nach dem Zufallsprinzip auf verschiedene kostenpflichtige Seiten, teils mit pornografischen Inhalten, umgeleitet.
[…]
Für das Gericht war es unerheblich, ob die fragliche Domain letztlich auf Grund eines Versehens oder gar mittels technischer „Kniffe“ des Beklagten oder sogar auf Grund einer bewussten Entscheidung des Klägers freigeworden ist. Selbst im letzteren, für den Beklagten günstigsten Fall folgt daraus nicht das Recht, eine derart freigewordene Domain in der Art und Weise zu nutzen, wie es im konkreten Fall geschah.
Ich kann nicht beurteilen, unter welchen Umständen da eine Domain übetragen wurde – und darum geht es mir an dieser Stelle auch nicht. Ich stolpere allerdings über den letzten Satz des Berichts – und auch die offizielle Pressemeldung stößt in das gleiche Horn (siehe auch www.justiz.bayern.de):
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die konkreten Inhalte per se als sittenwidrig zu betrachten sind; allein entscheidend ist, dass niemand es hinnehmen muss, dass eine Domain, die sowohl aufgrund der konkreten Gestaltung als auch aufgrund einer bereits zuvor erfolgten jahrelangen Benutzung einer bestimmten Person bzw. einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen ist, ohne seine Zustimmung für Inhalte genutzt wird, die geeignet sind, seinen Ruf negativ zu beeinflussen.
Nehmen wir nun mal für einen Moment an, die Domain wäre im gegenseitigen Einvernehmen übertragen worden – dass dies wohl eher nicht der Fall war, geht auch aus einem früheren Bericht bei www.heise.de hervor. Aber wie gesagt – nehmen wir es einfach mal an:
Kann dann der neue Domaininhaber nicht mit der Domain machen, was er will? Ich würde jedenfalls davon ausgehen, dass ich als Domaininhaber alles machen kann, solange es nicht gegen geltendes Recht verstößt und es keine anderweitigen Vereinbarungen mit dem vorherigen Inhaber gibt.
Wenn die berichteten Umstände der Domain-Ãœbertragung wirklich stimmen, dann ist dieses Verhalten im wahrsten Sinne des Wortes „zu verurteilen“. Aus meiner laienhaften und nicht juristischen Sicht heraus ist allerdings die Einschätzung des Gerichts im Hinblick auf den Handlungsspielraum eines (neuen) Domaininhabers nicht minder problematisch.
Aber was weiß ich schon… :-/
Vielleicht war die Laufzeit der Domains abgelaufen oder einem eingehenden Transferantrag wurde aus Versehen keine Ablehnung gesendet?
Klingt auf jeden Fall übel für den Betreiber der Seite