Eine Frage beschäftigt mich schon etwas länger, ohne dass ich jemals zu einer klaren Einschätzung gekommen wäre: Darf ich eine E-Mail, die an mich geschickt wurde, veröffentlichen (z.B. hier im Blog)? So ziemlich jedes Mal, wenn ich wieder irgendwo eine vollständig zitierte E-Mail lesen konnte, blieb ein schlechter Beigeschmack. Jüngstes Beispiel ist ein Artikel von Peter Glaser unter blog.stuttgarter-zeitung.de, bei dem die Kommentar-Lektüre allerdings auch amüsante Momente bietet 😉
Nun bin ich dann aber doch noch auf eine konkrete Einschätzung eines Rechtsanwalts gestossen. Dr. Carsten Ulbricht beschreibt unter www.rechtzweinull.de die rechtlichen Aspekte und stellt abschließend fest:
Die Veröffentlichung von E-Mails mit privatem Inhalt ist in aller Regel unzulässig. Die Veröffentlichung von E-Mails mit geschäftlichen Inhalten ist nur zulässig, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit das Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Die kompakte Antwort auf meine Frage lautet also: Nein! Und nicht nur vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bei etwaigen „Recherche“-Anfragen per E-Mail deutlich darauf hinzuweisen, dass die Antwort gegebenenfalls veröffentlicht werden soll. 🙄
(via www.basicthinking.de/blog)
Update 17.08.08, 16:30 Uhr:
Thomas Schwenke, ebenfalls Rechtsanwalt, hat mit seinem lesenswerten Artikel Darf ich eine Email oder ein Schreiben im Internet veröffentlichen? – Eine Anleitung in 7 Schritten eine schöne „Schritt für Schritt“-Anleitung veröffentlicht (inkl. konkreter Punkte für eine Anonymisierung), wie man bei der geplanten Veröffentlichung einer E-Mail vorgehen sollte – „E-Mail-Veröffentlichung für Dummies“ sozusagen 😉
Das entspricht meinem Wissen aus dem erfolgreich absolviewrten Kurs „Medienrecht“, Stand 2006/2007. Danke aber für den Update-Link, der bringt es sehr handlich.