Schilda bekommt eine Bibliothek

von Stefan Evertz am 27.09.06 um 0:27 Uhr |

OK, es gibt sie wohl schon länger, die Deutsche Bibliothek. Und seit Juli 2006 heißt sie nun „Deutsche Nationalbibliothek“ (www.d-nb.de) – und soll nun nicht nur wie bisher gedruckte Werke archivieren, sondern auch „Internetveröffentlichungen, so genannte Netzpublikationen“.

Zuerst dachte ich an einen schlechten Scherz, aber in der zugehörigen Pressemeldung heißt es weiter (siehe auch www.ddb.de):

Daneben sind Websites zu sammeln, deren Informationsgehalt über reine Öffentlichkeitsarbeit, Warenangebote, Arbeitsbeschreibungen oder Bestandsverzeichnisse / -kataloge hinausgeht. Zeitlich begrenzte Vorabveröffentlichungen und wissenschaftliche Preprints, reine Software- oder Anwendungstools und auch Fernseh- und Hörfunkproduktionen werden hingegen nicht einbezogen.

Der gesetzliche Sammelauftrag umfasst auch die so genannten webspezifischen Publikationen, die sich durch ihre dynamische Entwicklung, interaktive Kommunikationsfunktionen und multimediale Komponenten definieren. Hier muss die Deutsche Nationalbibliothek erhebliche Entwicklungsarbeit für die Archivierung und Verfügbarmachung leisten; in diesem Bereich sind derzeit viele Fragen hinsichtlich Sammlungsumfang, Sammlungstechnik und Verfügbarmachung noch unbeantwortet.

Sebastian Wolff-Marting erläutert unter sewoma.de/berlinblawg:

Vereinfacht bedeutet das, wer eine Webseite hat, muß sie ab sofort bei der Deutschen Nationalbibliothek “abliefern”. Alternativ können Medienwerke in unkörperlicher Form […] nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden (§16). Immerhin.

Dieses Gesetz betrifft nach dem Wortlaut jede deutsche Webseite und zwar in jeder Form, in der sie veröffentlicht wird. Erfaßt ist also auch jeder Blogkommentar, jedes Forenposting, jede Veränderung in der Zusammenstellung einer Seite etc.

Dem säumigen Ablieferungsverpflichteten drohen zweierlei Reaktionen. Einmal ein Bußgeld (§ 19; bis € 10.000,-) und zum anderen, daß die Deutsche Nationalbibliothek sich -allerdings erst nach vergeblicher Mahnung- das ablieferungspflichtige Werk auf seine Kosten selbst beschafft (§ 14 Abs. 3).

Ein längerer Artikel (inklusive Inteview mit Ute Schwens, Direktorin der Deutschen Nationalbibliothek) findet sich übrigens unter www.heise.de.

Kristian Köhntopp hat jedenfalls nachgefragt, wie denn seine Sites abzuliefern sind. Und er hat auch Antwort bekommen (siehe auch blog.koehntopp.de):

Zum Bereich der webspezifischen Publikationen zaehlt die Deutsche Nationalbibliothek z.B. auch die von Ihnen abzuliefernde Veroeffentlichung. […] In solchen Faellen werden die betreffenden Publikationen von der Deutschen Nationalbibliothek vorgemerkt und erst dann angefordert, wenn der Stand der Technik dies zulaesst. In der Zwischenzeit wird die Deutsche Nationalbibliothek keine Ordnungswidrigkeitsverfahren anstrengen.

Gut, horrende Ordnungsstrafen stehen also in den nächsten Monaten nicht ins Haus. Und bei der Effektivität öffentlicher Einrichtungen – und der ausgesprochen komplexen und umfangreichen Aufgabenstellung (bei über 10 Mio. de-Domains) – brauchen wir das wohl auch bis mindestens 2010 nicht zu fürchten. Aber die Medienkompetenz der für dieses Gesetz verantwortlichen Politiker treibt mir dennoch das Wasser in die Augen.

Denn ich stimme zwar gerne und aus vollem Herzen zu, dass auch deutschsprachige „Netzproduktionen“ Teil der deutschen Kultur und irgendwie auch deutsche Kulturgüter sind, die es wert sind, archiviert zu werden (na ja, vielleicht nicht alle). Aber es scheint dann doch die Bestätigung für das Vorurteils des deutschen Ordnungswahns zu sein, dass hier gleich wieder Gesetze, Verordnungen und vor allem so schöne Worte wie „Ordnungswidrigkeit“ ins Spiel kommen.

Danke, Deutschland 👿

(u.a. via www.lawblog.de, netzpolitik.org)

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