Schlagwort-Archive: abmahnung

WordPress-Problem: Kommentar-Moderation bei einzelnen Artikeln

von Stefan Evertz am 28.08.06 um 22:20 Uhr |

Ja, ich bin ein Optimist. Und deshalb habe ich einige Tage gehofft, dass auch künftig nicht plötzlich alle neuen Kommentare zu einem einzelnen Beitrag moderiert werden müssen, nur weil die Löschung eines problematischer Kommentars durch Dritte erreicht wurde. Andererseits scheint sich genau dies abzuzeichnen (siehe auch „Heise-Urteil: Forenhaftung weiter offen? (Update)„).

Und vor diesem Hintergrund habe ich mich auf die Suche gemacht, um eine solche Funktion bei WordPress – oder aber ein geeignetes WordPress-Plugin – zu finden. Gefunden habe ich: Eigentlich nichts 🙁

  • In den Optionen von WordPress kann man die Moderation nur „blogweit“ an- oder abschalten (Unter „Optionen / Diskussion“: „Bevor ein Kommentar erscheint, muss er von einem Administrator genehmigt werden“). Für den einzelnen Artikel ist dies per Backend nicht möglich.
  • Das einzige halbwegs passende Plugin „Auto Moderate Comments“ (frenchfragfactory.net/ozh) beherrscht lediglich die zeitgesteuerte Zwangsmoderation, d.h. wenn ein Beitrag älter als X Tage ist (oder aber der letzte Kommentar älter als X Tage) ist, werden eingehende Kommentare automatisch in die Moderationsschleife geschickt. Das löst das Problem also auch nicht. (Plugin entdeckt via sw-guide.de, www.curious-creatures.de)
  • Auch die Datenbank-Struktur von WordPress gibt m.E. wenig Anlass zur Hoffnung. In der „wp_posts“-Tabelle gibt es zwar ein Feld „comment_status“, das aber nur die Optionen ‚open‘, ‚closed‘ oder ‚registered_only‘ kennt. Und Veränderungen an der Datenbank mag ich nicht besonders – und wären auch nur ein erster Schritt zur Lösung.

Meines Erachtens gibt es also für die absehbar erforderliche „Einzel-Moderation“ von Kommentaren zu einem Artikel keine „automatisierte“ Möglichkeit. Und nonstop 24 Stunden am Rechner sitzen und auf den nächsten Kommentar zu warten ist auch nicht die Lösung, die mir vorschwebt.

Bevor ich nun also weitergrüble und mir wohl ein Plugin aus den Fingern saugen muß 😕 , hier die Frage an die werten Leser:

Kennt Ihr vielleicht ein Plugin für dieses Problem? Oder habt Ihr einen Lösungsansatz griffbereit?

Falls ja, bitte ich um rege Nutzung der Kommentarfunktion!

Heise-Urteil: Forenhaftung weiter offen? (Update)

von Stefan Evertz am 26.08.06 um 16:07 Uhr |

Spätestens seit Dezember 2005 bewegt das Thema „Forenhaftung“ zahlreiche Foren (-Betreiber) sowie diverse Blogger. Im Kern dreht sich die ganze Diskussion um die Frage, ob ein Forenbetreiber auch für die Inhalte haftet, die von Benutzern des jeweiligen Forums eingestellt werden. Die bisherige Rechtsprechung war davon ausgegangen, das ein Forenbetreiber erst dann für diese Inhalte hafte, wenn er hiervon Kenntnis habe.

Eine einstweilige Verfügung gegen den Heise-Verlag bzw. das entsprechende Urteil (Az. 324 O 721/05) hatte hierzu am 5.12.05 abweichend festgestellt, dass ein Forenbetreiber unter bestimmten Umständen auch vor der Kenntnis haftbar bzw. verpflichtet sei, die Beiträge der Benutzer vor Veröffentlichung zu prüfen.

Hinweis: Eine ausführliche Zusammenfassung der „Geschehnisse“ vom Dezember 2005 bis Anfang Mai 2006 findet sich im Artikel „Heise-Urteil: Erste Nutzniesser der vermuteten Forenhaftung (Update)„)

OLG Düsseldorf: Keine Überwachungspflicht

Am 07.06.06 kam dann ein durchaus vergleichbarer Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Verhandlung (Az. I-15 U 21/06; Urteilstext siehe www.netlaw.de), bei dem erfreulicherweise die bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt wurde (siehe auch www.golem.de:

Betreiber eines Meinungsforums müssen ihre Foren nicht nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen oder diese dahingehend überwachen. Erst wenn ein Forenbetreiber Kenntnis von rechtsverletzenden Äußerungen hat, muss er diese löschen, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf und hob eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf.

Bei www.heise.de waren weitere Details zu lesen:

In einem Forum war eine Person mehrfach beleidigt worden und gab das dem Betreiber zur Kenntnis. Dieser sperrte nach eigenen Angaben die Beiträge, wollte aber nicht per Unterlassungserklärung versichern, dass solche oder ähnliche Beleidigungen künftig nicht wieder vorkommen können. Daraufhin ließ der in seinen Rechten Verletzte eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirken, die vom Landgericht Düsseldorf bestätigt wurde.

Alles in allem zeichneten sich also durchaus vielversprechende Perspektiven für die Berufungsverhandlung des Heise-Verlages (siehe auch www.heise.de[2]) am 22.08.06 vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Und dann kam die mündliche Verhandlung…

OLG Hamburg: Ãœberwachungspflicht nach erstmaliger Kenntnis

Der Heise-Verlag wertet das Urteil als „Teilerfolg“ und berichtet unter www.heise.de[3] (siehe auch www.golem.de[2] sowie Verhandlungs-„Protokoll“ unter www.buskeismus.de):

Zwar wies das Gericht die Berufung zurück, schränkte aber die Heise auferlegten Kontrollpflichten für die Webforen von heise online erheblich ein. Nach den Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung muss der Verlag ein Artikelforum nur dann überwachen, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde. Im Unterschied dazu hatte das Landgericht Hamburg de facto die Vorabüberwachung aller heise-online-Foren verlangt.

Auch diesmal hat sich das Thema schnell verbreitet und wird nicht nur positiv aufgenommen, wie die folgenden Zitate zeigen:

Udo Vetter berichtet – mit ungewöhnlich zurückhaltender Wortwahl – unter www.lawblog.de:

Das Oberlandesgericht Hamburg hat das “Heise-Urteil” des Landgerichts vermutlich etwas entschärft. Zwar wurde die Berufung des Verlags gegen die Entscheidung des Landgerichts verworfen; Heise hat also verloren. Dennoch soll die mündliche Urteilsbegründung Grund zur Entwarnung geben. Danach bestehe eine Kontrollpflicht nur, wenn der Forenbetreiber “konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde”.

Jan-Frederik Timm schreibt unter www.computerbase.de:

Hätte das erste Urteil Heise Online (und durch seine Funktion als Präzidenzfall unter Vorlage gewisser Voraussetzungen quasi jeden deutschen Forenbetreiber) dazu verpflichtet, sämtliche Forenbeiträge vorab auf etwaige Rechtsverstöße hin zu überprüfen, geht das OLG nun mit der vor dem Heise-Urteil allgemein gültigen Rechtsprechung und den Paragraphen 6 und 9 des Mediendienststaatsvertrages konform. Eine Pflicht zur Kontrolle des Forums entsteht somit nur dann, wenn der Betreiber konkrete Kenntnis von Rechtsverstößen erlangt

Die Ãœberlegungen von Ewald T. Riethmüller verstehe ich dagegen so, dass nicht erst „bereits stattgefundene Rechtsverstöße“ für eine Prüfpflicht erforderlich sind (siehe auch www.r-archiv.de):

Eine Prüfpflicht des Heise- Verlages soll nur dann – vor Veröffentlichung – eines Posting bestehen, wenn auf Grund des Artikels, des Themas oder der im Artikel genannten Personen oder Firmen – mit rechtswidrigen Postings zu rechnen ist.

Bei www.fixmbr.de bewertet man die aktuelle rechtliche Situation durchaus kritisch:

Die gefährlichen Kernfragen für Forenbetreiber und Blogger bleiben bestehen, ohne dass es eine befriedigende Lösung gefunden wurde: Wenn z. B. auf F!XMBR eine gerechtfertigte Löschung eines Kommentares gefordert wurde, ich dem nachgekommen bin, kann ich in Zukunft sofort abgemahnt werden – weil es haben dann ja bereits Verstöße stattgefunden, genauso wie im Heise-Fall. Weiter: Wo beginnt ein Artikel? Ist dieser schon einer, bei dem ich damit rechnen muss, dass kontrovers diskutiert wird – somit eine Moderation aller Kommentare verpflichtend ist?

Dieses Urteil ist mit Sicherheit kein Erfolg, wie es Heise verkaufen will, es ist und bleibt ein Desaster, die unsichere Rechtslage bleibt, im Gegenteil – das erste Mal wurde eine Abmahnung bestätigt, ohne vorherige Kenntnisnahme.

Und Martin Röll fragt sich unter www.roell.net:

Danach „muss der [Betreiber] ein Artikelforum nur dann überwachen, wenn er konkret auf dort bereits stattgefundene Rechtsverstöße hingewiesen wurde“.

Die praktische Konsequenz darauf wäre (so rate ich), dass eine direkte Abmahnung für einen Weblogkommentar unzulässig wäre: Man müsste erst auf einen Verstoß hinweise und Gelegenheit zur Behebung geben, erst dann würde der Betreiber haften. Ist das so? Oder hat die grundlegende Haftungsfrage nichts mit der Abmahnfähigkeit zu tun?

Die Antwort von Michael Seidlitz per Kommentar (siehe auch www.roell.net[2]) macht zumindest etwas Hoffnung:

Danach gäbe es zunächst keine kostenpflichtige Abmahnung für das Inkenntnissetzen über aufgetretene Rechtsverstöße, sondern nur ein kostenloses „notice-and-take-down“-Verfahren, weil eine Haftung des Foren-Betreibers erst ab Kenntnis in betracht käme

Alles in allem also durchaus widersprüchliche Einschätzungen, so dass die wohl in „in wenigen Tagen“ vorliegende schriftliche Begründung mit Spannung erwartet werden darf. Vielleicht lichtet sich ja dann der Nebel… 🙁

Und noch jemand wird warten müssen: Die ursprünglich ebenfalls für den 22.08.06 vorgesehene Verhandlung der „negativen Feststellungsklage“ von Martin Geuß vor dem Landgericht Hamburg (siehe „Rechtsfragen 1: Gegen Abmahnung von Foren und Blogs„) wurde kurzfristig „verschoben“. Der neue Termin steht noch nicht fest (Quelle: www.supernature-forum.de).

Update 28.08.06, 21:52 Uhr:
Wie www.heise.de[4] berichtet, liegt sie nun also vor, die schriftliche Urteilsbegründung (siehe auch PDF-Datei des Urteils unter www.heise.de[5]; Dateigröße: 2,25 MB):

In Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof festgelegten Grundsätze zu Live-Sendungen im Fernsehen gelte „für ein Internetforum, bei dessen Nutzung nicht einmal der Eindruck erweckt wird, der Beitrag gebe die Meinung des Forumsbetreibers wieder, dass schon im Hinblick auf die garantierte Freiheit der Meinungsäußerung auch eine Haftung als Störer im Regelfall nicht in Betracht kommt, soweit lediglich der Vorgang des Einstellens des Beitrags durch Dritte in Frage steht.“

Der Verlag sei seiner Verpflichtung nachgekommen, bei Kenntnis von Rechtsverletzungen innerhalb weniger Stunden die beanstandeten Postings zu löschen. Allerdings obliege ihm als Betreiber in der Folge „die Pflicht, die Beiträge des konkreten Forums laufend daraufhin zu überprüfen, ob sie erneute Aufrufe der beanstandeten Art enthielten“. Die Kontrolle eines einzelnen Artikelforums von heise online hält das Gericht für zumutbar, wenn weitere Rechtsverletzungen drohten. […]

Allgemein gesprochen hält der OLG-Senat „eine spezielle Ãœberwachungspflicht des Betreibers dann für angemessen, wenn dieser entweder durch sein eigenes Verhalten vorhersehbar rechtswidrige Beiträge Dritter provoziert hat, oder wenn ihm bereits mindestens eine Rechtsverletzungshandlung von einigem Gewicht im Rahmen des Forums benannt worden ist, und sich die Gefahr weiterer Rechtsverletzungshandlungen durch einzelne Nutzer bereits konkretisiert hat“.

Udo Vetter fasst das Urteil unter www.lawblog.de[2] etwas kompakter zusammen:

Insgesamt ergibt sich also folgende Abstufung:

  1. Forenbetreiber haften nicht für Kommentare, sofern klar ist, dass die Kommentare von Dritten stammen und nicht unbedingt die Meinung des Forenbetreibers wiedergeben.
  2. Forenbetreiber müssen die Kommentare nicht vorsorglich kontrollieren, es sei denn, sie haben rechtswidrige Äußerungen „provoziert“.
  3. Werden rechtswidrige Äußerungen beanstandet, muss der Forenbetreiber künftig von sich aus kontrollieren, ob es zu erneuten Verstößen kommt.

Update 29.08.06, 06:33 Uhr:
Arne Trautmann fasst das Urteil unter www.law-blog.de zusammen und betont dabei besonders den „Einzelfallcharakter“:

Das OLG scheint mir ein recht vernünftiges und nachvollziehbares Haftungskonzept darzulegen. Nachschauen muss der Forenbetreiber, wenn er Äußerungen selbst provoziert oder durch vorangegangene Ereignisse gewarnt ist. Er muss nur da (in dem Unterforum / Thread) nachschauen, wo Rechtsverletzungen zu erwarten sind und er muss als Gewerblicher eher auf der Hut sein als ein Hobby-Forenbetreiber.[…]

Im Ergebnis lässt es sich trefflich streiten, was das neuerliche Urteil für Auswirkungen haben wird. Letztlich haben LG und OLG beide nur einen – wenn auch prominenten – Einzelfall entschieden, wie das Gericht nun einmal tun (müssen). Die Kriterien sind vom BGH vorgegeben und vernünftig. Wann konkret eine Prüfpflicht verletzt ist, wird auch in Zukunft von Sachverhalt zu Sachverhalt unterschiedlich beurteilt werden. Weitere Aufreger sind mithin durchaus zu erwarten.

Update 29.08.06, 10:52 Uhr:
Unter dem Titel „Heise-Urteil: Generelle Vorabkontrolle nein, aber …“ berichtet nun auch www.golem.de[3]:

…kontroverse Artikel ziehen erweiterte Pflichten nach sich
So langsam glätten sich die Wogen in Sachen Forenhaftung und Vorabkontrolle, für die das Landgericht Hamburg mit einem umstrittenen Urteil gesorgt hatte. Zwar lehnte das Oberlandesgericht Hamburg die Berufung des Heise-Verlags in dieser Sache ab, eine Pflicht zur generellen Vorabkontrolle von Forenbeiträgen sieht das Gericht aber nicht.

Warum muss ich bei „kontroversen Artikel“ sofort an das eine oder andere Blog denken 😕

Rechtsfragen 4: Was ist jetzt mit VirtualDub?

von Stefan Evertz am 18.08.06 um 9:09 Uhr |

Gestern mittag stutzte ich bei einer Meldung auf www.golem.de:

Ein offenbar nach weiteren Einnahmequellen suchender deutscher Webdesigner mahnt gerade aus Tschechien Webseiten-Betreiber ab, welche die etwa seit dem Jahr 2000 bekannte freie Video-Editing-Anwendung VirtualDub verlinken bzw. nennen. Auffällig ist dabei der geringe geforderte Schadensersatz, dass das Schreiben nicht von einem Anwalt kommt und die Wortmarke erst seit Ende Mai 2006 angemeldet ist.

Ein Beispiel der Abmahnung findet sich übrigens unter www.computerbase.de.

Irgendwie fühlte ich mich da ein wenig an die rechtlichen Querelen rund um die umstrittene Wortmarke „Explorer“ erinnert, die stets zu Ungunsten des damaligen „Markeninhabers“ verliefen (siehe z.B. www.heise.de im Jahr 2000):

Die Firma Symicron hat erneut einen Prozess um die Benutzung des Namens „Explorer“ verloren. Symicron hatte den Berliner Provider Speedlink abgemahnt, weil dieser auf seinen Webseiten einen Link zu dem Programm „FTP-Explorer“ anbot. Das Landgericht Berlin sah darin keine Verletzung der „Explorer“-Wortmarke von Symicron.

Eine durchaus sinnvoll klingende Empfehlung zum weiteren Vorgehen fand ich dann unter www.mein-parteibuch.de:

Im Gegensatz zu Golem empfehle ich jedoch nicht unbedingt die Einschaltung eines Anwaltes zur Abwehr der Forderung. Wenn Herr Kliemen nämlich leider nicht zum Ersatz der Kosten in der Lage sein sollte, dann bleiben die Empfänger des Briefes auf den Kosten für den Anwalt sitzen und haben erst durch die Beauftragung des Anwaltes einen tatsächlichen finanziellen Schaden. Ein freundliches Schreiben an Herrn Kliemen, dass man nicht gedenkt, sich abzocken zu lassen, und nun auf eine Entschuldigung von Herrn Kliemen wartet und Wiedergutmachung für den Ärger verlangt, dürfte meines Erachtens vollkommend ausreichend sein, um den Anspruch abzuwehren.

Einige Stunden später kam dann über www.golem.de[2] die „Entwarnung“ auf Basis einer Einschätzung zweier Berliner Rechtsanwälte:

Denn „VirtualDub“ ist ein seit Jahren bekanntes freies Programm zum Aufnehmen und Bearbeiten von Videos. Spätestens seit der „PowerPoint“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. April 1997 stehe fest, dass Computerprogramme dem Werktitelschutz unterliegen. Das bedeute, dass der Titel eines Computerprogrammes als solcher (ohne weitere Eintragung) einen Titelschutz genießt.
[…]
„So wird Herr Kliemen seinen Kuraufenthalt in Karlsbad wohl selbst bezahlen müssen und nicht die Fangemeinde der freien Videobearbeitungssoftware“, so die Anwälte. „Als Tipp für diese(!) Abmahnung kann nur geraten werden, die Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen und Herrn Kliemen die Freiheit zu lassen, sein vermeintliches Recht gerichtlich durchzusetzen. Sollte allerdings eine einstweilige Verfügung gegen einen Seitenbetreiber ergehen, ist auf jeden Fall dagegen vorzugehen, unter den oben genannten Bedingungen dürfte dies erfolgreich sein.“

Gestern abend war dann aber unter www.lawblog.de eine etwas andere Einschätzung von Dominik Boecker zu lesen:

Die Konstellation ist also für die Betroffenen leider nicht so einfach und so risikolos, wie sie auf den ersten Blick erscheinen mag. Gerichte sind an die Markeneintragung auch im Falle einer bösgläubigen Eintragung gebunden. Man erinnere sich nur an die diversen “Explorer”-Verfahren, die viele Leute eine Stange Geld gekostet haben. Ich kann mir auch jetzt (bedauerlicherweise) vorstellen, dass Virtualdub eine Menge Geld von Personen kosten wird, die lediglich die Homepage von Avery Lee verlinkt haben. So einfach kann also nicht Entwarnung gegeben werden.

Zum einen scheint sich wieder mal die alte Weisheit zu bestätigen: Frage zwei „Experten“ und du bekommst zwei Meinungen 🙁

Und zum anderen frage ich mich natürlich: Welche Einschätzung stimmt denn nun?

Ich hoffe jedenfalls, dass die von Golem verbreitete Einschätzung die „richtige“ ist – und das nicht nur im Interesse der abgemahnten Webseitenbetreiber…:evil:

Nachtrag 22.08.06, 23:30 Uhr:
Nachzutragen ist noch eine weitere Einschätzung, die am 18.08.06 bei www.heise.de zu lesen war:

Der auf Markenrecht spezialisierte Rechtsanwalt Martin Jaschinski aus der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte sagte auf Anfrage von heise online, es spreche einiges dafür, dass es sich hier um eine so genannte „böswillige Markenanmeldung“ handle. Deshalb könne jedermann mit Aussicht auf Erfolg beim DPMA einen Antrag auf Löschung der Wortmarke aus dem DPMA-Register stellen. Zudem genieße der Hersteller der Software „Virtual Dub“ aller Voraussicht nach für den Softwarenamen auch in Deutschland einen so genannten „Werktitelschutz“, der älter und damit höher priorisiert sei. Treffe dies zu, sei eine vom Hersteller gewollte Verlinkung auf dessen Website unproblematisch.

„Die Empfänger von solchen Abmahnungen sollten sich entspannt zurücklehnen. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Markeninhaber in dem einen oder anderen Fall zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt. Falls er auf Widerstand trifft, wird er aber auf Dauer mit seiner Masche höchstwahrscheinlich keinen Erfolg haben. Wer lieber aktiv werden will, kann auch mit Gegenabmahnung und Androhung einer negativen Feststellungsklage reagieren“, erläuterte Jaschinski. Völlig unklar sei auch, welcher Schaden durch die Verlinkung der Virtual-Dub-Homepage entstanden sein könne. Aus der Abmahnung gehe das nicht hervor. Vielmehr wirke der geltend gemachte Schaden als völlig „aus der Luft gegriffen“.

Ansonsten hat Dominic Boecker (Autor des oben zitierten Artikels im lawblog) per Kommentar verdeutlicht, dass seine Ãœberlegungen „auch kein Grund zur zu großen Sorge“ sein sollten.

Ich habe da jedenfalls weiterhin „Restzweifel“ und hoffe jetzt einfach mal, dass diese Posse in Kürze mit einem „Hat sich erledigt!“ abgeschlossen werden kann.

Shopblogger: Ärger mit Fluxx?

von Stefan Evertz am 13.05.06 um 23:15 Uhr |

Am Mittwoch schrieb „Shopblogger“ Björn Harste unter dem Titel „Maulkorb“ den folgenden Artikel (siehe auch www.shopblogger.de):

Keine Kritik.

Kein Lob.

Ganz einfach.

Nachtrag:
Bitte verkneift euch weiterführende Links in den Kommentaren.

Ein kurzer Abgleich zwischen meinem Feed-Reader und den neueren Blog-Einträgen zeigte dann, dass offenbar fünf Einträge, die sich mit den neu installierten Lotto-„Geräten“ der Firma Fluxx (bzw. der Tochter Jaxx) beschäftigten, gelöscht wurden.

Da Björn normalerweise zu dem steht, was er in seinem Blog schreibt, drängt sich hier der Verdacht auf, dass die „Korrektur“ mit besagtem Dienstleister zusammenhängen könnte…

Später kommentierte er dann die zum Teil irritierten Nachfragen seiner Leser (siehe auch www.shopblogger.de[2]):

Wartet bitte ab.

Es gibt bestehende Verträge und die Interpretation der einzelnen Punkte erfolgt oft sehr subjektiv.
Ich habe, wenngleich auch sehr emotional geladen, eigentlich nur über Dinge berichtet, die hier für alle Kunden offensichtlich im Markt geschehen sind.

Fassen wir also den aktuellen Stand zusammen, so wie er sich mir aus der Ferne erschließt:

  • Björn hat sachlich über die neuen Geräte sowie die kleinen Probleme (u.a. im Hinblick auf Handwerker) berichtet, die bei der Installation aufkamen. Offenbar scheint man dies aber bei Fluxx nicht zu wollen. Schade eigentlich. Was wäre dann bloß passiert, wenn ernsthafte Kritik geäußert worden wäre?
  • Fluxx scheint möglicherweise noch nicht alle Facetten des „neuen Mediums Internet“ verstanden zu haben, zumindest nicht, was den Google Cache betrifft: Mit dem kleinen Link „Im Cache“ bei den Suchergebnissen von Google kann man nämlich eine zwischengespeicherte „alte“ Fassung der gefundenen Seite aufrufen. Ein Maulkorb sieht anders aus…

Alles in allem hoffe ich jedenfalls, dass sich hieraus kein ernsthafter Ärger oder so etwas wie eine Abmahnung für Björn ergibt – und das Fluxx es noch schafft, von der Nominierungsliste für den „Offizieller Sozialgericht Bremen“-Nachfolger wieder gestrichen zu werden.

In Memoriam „Sozialgericht Bremen“ und „Heidi Klum“ sei abschließend auf „Nächste Stufe der Sylvester-Rakete(n) abgeschossen (Update)“ verwiesen…

Meinungsfreiheit: Grenzen und Chancen (Update)

von Stefan Evertz am 19.03.06 um 18:12 Uhr |

Einen wirklich lesenswerten Kommentar zu den aktuell durchs Netz schwappenden Abmahnungen (siehe auch Heise-Urteil: Erste Nutzniesser der vermuteten Forenhaftung (Update)) und Abmahnversuchen (siehe auch www.jensscholz.com) kann (und sollte) man bei Udo Vetter unter www.lawblog.de lesen:

Was bleibt allen, die nicht schweigen wollen?

Sie sollten daran denken, dass in unserem Land Meinungsfreiheit herrscht. Wer also seine persönliche Überzeugung äußert, ist eher auf der sicheren Seite. Also zum Beispiel: Ich finde XY zu teuer, das Essen dort schmeckt mir nicht. Den Ton des Mitarbeiters habe ich als aufdringlich empfunden. Die Grenze bildet die bloße Schmähkritik, das heißt der Versuch, jemanden grundlos in den Schmutz zu ziehen.

Heikler sind Tatsachenbehauptungen: Das Paket lag fünf Tage unbearbeitet bei denen im Lager. Mein Onkel hat mich am Ostersamstag 1998 grün und blau geschlagen. Die haben meine Kündigung unterschlagen. Tatsachenbehauptungen müssen wahr sein. Die Beweislast hierfür trägt, wer die Behauptung aufstellt.

Gegen wahre Tatsachenbehauptungen gibt es aber keinen Unterlassungsanspruch. Wer schildert, dass er eine Kündigung abgeschickt hat, die Firma aber behauptet, sie habe sie nicht erhalten, verletzt keine Rechte des Unternehmens. Kritisch wird es erst, wenn im Beitrag steht, die Firma habe die Kündigung verschwinden lassen.

Also: Im Zweifel lieber eine Meinung äußern. Bei den belegbaren Tatsachen bleiben.

Weiterlesen