Das Ende der Hobby-Spammer

von Stefan Evertz am 07.07.06 um 8:02 Uhr |

Sie nerven schon seit Anbeginn der E-Mail-Nutzung: Menschen, die nicht willens oder fähig sind, eine E-Mail an einen größeren Teilnehmerkreis (z.B. in einem Newsletter) per BCC („Blindkopie“, siehe auch de.wikipedia.org) zu versenden.

Man kann vermutlich nur erahnen, wieviele „vertrauliche“ E-Mail-Adressen auf diesem Wege weite Verbreitung gefunden haben, ohne dass die Empfänger je eine Chance gehabt hätten, dies zu verhindern. Ich persönlich jedenfalls habe eigentlich gerne selber die Kontrolle darüber, wer meine „persönliche“ E-Mail-Adresse kennt – und wer nicht. Von Aspekten des Datenschutzes will ich da gar nicht erst anfangen 👿

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun am 24.05.2006 entschieden, dass ein Empfänger gegen diese Form des Versandes vorgehen kann, z.B. im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (Aktenzeichen: I-15 U 45/06, siehe auch www.jurpc.de):

Der Versender von E-Mails an einen großen Empfängerkreis (z.B. Newsletter) muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zusendungen von E-Mails kommen kann. Diesem Erfordernis ist dann nicht Genüge getan, wenn der Newsletter nicht als Blindkopie (BCC) sondern direkt an sämtliche im Adressatenfeld aufgeführte E-Mail-Adressen verschickt wird. Eine E-Mail mit offen gelegter Adressatenliste der Empfänger eignet sich nur für geschlossene Benutzergruppen (z.B. innerhalb einer Firma), während Massensendungen aus Gründen des Datenschutzes und der Sicherheit nur als Blindkopie verschickt werden sollten. Das Versenden massenhafter Mails direkt über das Adressfeld der Mail stellt damit ein sorgfaltswidriges Verhalten dar, das den konkret eingetretenen Verletzungserfolg erst ermöglichte.

Im Urteil ging es unter anderem auch darum, dass erst durch dieses „sorgfaltswidriges Verhalten“ des Absenders der klagende Empfänger bzw. dessen E-Mail-Adresse in die Fänge von Spam-Versendern kam, so dass das Postfach in kürzester Zeit mit über 2.000 E-Mails überflutet wurde. So etwas könnte man dann wohl auch „Beihilfe zum Spam“ nennen 🙄

Ich bin jedenfalls froh, dass ich gegenüber solchen „Hobby-Spammern“ künftig nicht mehr nur auf einen „mahnenden“ Hinweis beschränkt bin, sondern jetzt auch mit einem Urteil wedeln kann. Und das Mitleid für den Beklagten hält sich schon deshalb in Grenzen, da er den Massenversand scheinbar ohne die Einwilligung der Empfänger durchführte (was alleine schon als „Spam“ bewertet werden könnte) – und der betroffene Empfänger bzw. Kläger wohl ein Anwalt war 😉

(via www.jurblog.de)